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   VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022   

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https://dejure.org/2017,59244
VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022 (https://dejure.org/2017,59244)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 (https://dejure.org/2017,59244)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 (https://dejure.org/2017,59244)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 139; BNatSchG § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1 S. 1; RDGEG § 3, § 5; LStVG Art. 51 Abs. 3 S. 1; StaFoG Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 4 S. 5, § 121, § 154 Abs. 3, § 155
    Kein Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand - Schutzwaldsanierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollklage gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern ; Möglichkeit der Stützung der Aufhebung von Schonzeiten zur Ermöglichung/Unterstützung der ...

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand - Schutzwaldsanierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten; Teilbarkeit der Verordnung; Befugnis zur Normenkontrolle (Einzelfall eines irreführenden Betroffenheitsvorbringens); Schonzeiten-Aufhebung aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und zur Vermeidung ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollklage gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern; Möglichkeit der Stützung der Aufhebung von Schonzeiten zur Ermöglichung/Unterstützung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jäger gegen Jagdzeitverlängerung - Oberbayerische Verordnung zum Schutz der Wälder gegen Wildverbiss ist wirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 635
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (33)

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102

    Normenkontrolle gegen jagdrechtliche Verordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Am 15. Dezember 2009 hatte der Antragsteller bereits gegen die Verordnung vom 9. Dezember 2008 einen Antrag nach § 47 VwGO gestellt (Az.: 19 N 09.3102); einen diesen Normenkontrollantrag ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 - 19 N 09.3102 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - aufgehoben; die Sache wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (nunmehr Az.: 19 N 12.206).

    Im Verfahren zum Erlass der Verordnung vom 14. Februar 2014 erhob der Antragsteller am 16. November 2013 schriftliche Einwendungen, die seinem Vortrag im ruhenden Verfahren 19 N 09.3102/12.206 entsprechen.

    Eine Verbissbeeinträchtigung behauptet der Antragsteller lediglich deshalb, weil er (wie im Senatsbeschluss vom 7.10.2010 - 19 N 09.3102 - juris, vgl. insbesondere Rn. 22 und 24 -lediglich angedeutet) sich durch Berufung auf das allgemein anerkannte rechtlich geschützte Interesse, von übermäßigem Verbiss verschont zu bleiben, die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit zur Eröffnung der Möglichkeit verleiten möchte, die streitgegenständliche Verordnung zu Fall zu bringen (was ihm ansatzweise im Revisionsverfahren 3 BN 1/11 gelungen ist).

    Schon in der Antragsbegründung vom 31. März 2010 (19 N 09.3102) hat er ausgeführt, de facto sei der Verbiss im Wald nicht per se ein Schaden und unter allen Umständen zu verhindern.

    Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im Verfahren 19 N 09.3102 (vgl. S. 8 und S. 12) hat er zunächst eine Entwicklung behauptet, die aus einer ersten Phase und einer späteren zweiten Phase bestehe.

    Die vom Antragsteller selbst vorgelegte Liste (GA 19 N 09.3102, Bl. 184) zeigt jedoch keine signifikante Erhöhung der Abschusszahlen in dieser Zeit.

    - Auch wenn der Antragsteller forstwirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellt (etwa indem er einen "relevanten Wildbestand" für notwendig erklärt - Schriftsatz vom 30.7.2010 im Verfahren 19 N 09.3102 - oder das Wild als natürlichen Gärtner des Waldes bezeichnet - Schriftsatz vom 31.7.2012 im Verfahren 19 N 12.206), ist festzustellen, dass es ein Wirtschaftsinteresse von Gewicht, das das Jagdinteresse begrenzen könnte, nicht gibt (vgl. Seite 3 unten, Seite 4 Mitte der Verhandlungsniederschrift).

    Auch die sonstigen Maßnahmen der Beigeladenen mit Einfluss auf den Wildbestand, wie etwa die Auflösung von Wildfütterungen (angesprochen im Schriftsatz v. 30.7.2010 im Verfahren 19 N 09.3102; in den Verfahren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht München wegen Abschussplanfestsetzungen entgegen seinen Anträgen ist von bis zu acht aufgelösten Fütterungen die Rede) oder von Wintergattern, die der Antragsteller selbst als mögliche Ursachen für ein verändertes Wildaufkommen in seinem Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies bezeichnet hat, oder wie die Zonierung der Bejagungsintensität, wie sie als "flankierende Maßnahme" in Nr. 5 des Berichts der Bayerischen Staatsforsten vom 15. Juni 2011 über die Ergebnisse und Erfahrungen mit der Verordnung (GA 19 N 12.206, S. 17 ff.) beschrieben wird (vgl. hierzu auch Rudolf Plochmann, Gamswildbejagung bei den Bayerischen Staatsforsten am Beispiel des Forstbetriebs Bad Tölz, Fachbeitrag zu Band 21 der Schriftenreihe des Landesjagdverbandes Bayern; Zone 1 konzentriert sich demzufolge auf Sanierungsgebiete, insbesondere auf Bereiche mit Schonzeitaufhebung, und weitere für die Schwerpunkt-bejagung notwendige Flächen; hier findet auch außerhalb der durch die Verordnung verlängerten Jagdzeiten eine verschärfte Bejagung unter Anwendung aller jagdrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel statt), sind vorliegend unerheblich.

    Es ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (19 N 09.3102) mit seiner Argumentation betreffend topographische Hindernisse, die eine zur Beeinträchtigung des Antragstellers führende Wildwanderung ausschlössen, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist.

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Am 15. Dezember 2009 hatte der Antragsteller bereits gegen die Verordnung vom 9. Dezember 2008 einen Antrag nach § 47 VwGO gestellt (Az.: 19 N 09.3102); einen diesen Normenkontrollantrag ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 - 19 N 09.3102 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - aufgehoben; die Sache wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (nunmehr Az.: 19 N 12.206).

    Die formale Verknüpfung der Verordnungsteilgebiete durch die einheitlichen Regelungen der Verordnung (der Antragsteller beruft sich auf die Ausfertigung einer einheitlichen Verordnung durch den Regierungspräsidenten) steht einer Teilbarkeit der Verordnung hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete ebenso wenig entgegen wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (Az.: 3 BN 1/11).

    Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (1.1); dieser Feststellung steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1/11) nicht entgegen (1.2).

    Der Antragsteller macht geltend, er werde durch die Verordnung auf den Flächen seines Eigenjagdreviers (als Eigentümer) und damit in einer Rechtsposition im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beeinträchtigt, weil durch die Verordnung Wild zugetrieben werde und vermehrt Jungpflanzen verbeiße (eine Argumentation, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2011 - a.a.O. - betreffend die in den Jahren 2008 bis 2013 geltende Vorgängerverordnung von einer Antragsbefugnis des Antragstellers ausgegangen ist).

    Eine Verbissbeeinträchtigung behauptet der Antragsteller lediglich deshalb, weil er (wie im Senatsbeschluss vom 7.10.2010 - 19 N 09.3102 - juris, vgl. insbesondere Rn. 22 und 24 -lediglich angedeutet) sich durch Berufung auf das allgemein anerkannte rechtlich geschützte Interesse, von übermäßigem Verbiss verschont zu bleiben, die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit zur Eröffnung der Möglichkeit verleiten möchte, die streitgegenständliche Verordnung zu Fall zu bringen (was ihm ansatzweise im Revisionsverfahren 3 BN 1/11 gelungen ist).

    Insbesondere für das Gamswild erscheinen steigungsbedingte Lebensraumgrenzen eher fernliegend; auch das Rotwild wandert im Winter - wenn es nicht durch günstige Umstände (wie etwa Fütterungen) oder durch ungünstige Umstände (wie etwa landschaftsverändernde Maßnahmen) abgehalten wird - bis in die Tallagen (zur Gebirgstauglichkeit des Schalenwildes vgl. auch Rn. 4 des Urteils des BVerwG v. 29.12.2011 - 3 BN 1/11 - a.a.O.).

    1.2 Der Senat ist nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1/11) gehalten, von einer Antragsbefugnis des Antragstellers auszugehen.

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Die beim Senat anhängigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für das Rotwild (19 ZB 16.479) sowie die Festsetzungen der Abschusspläne 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 17.1601) und für Rotwild (19 ZB 16.1602).

    In den Zulassungsantragsverfahren betreffend Abschusspläne für sein Eigenjagdrevier 19 ZB 17.1601 (S. 77 der Zulassungsantragsbegründung) und 19 ZB 17.1602 (S. 78 der Zulassungsantragsbegründung) hat er ausführen lassen: "Im streitgegenständlichen Fall wird der vorhandene Verbiss vom Grundstückseigentümer gar nicht als Schaden bewertet".

    In seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 im Verfahren 19 ZB 17.1601 gibt der Antragsteller die Feststellung in einem wildbiologischen Gutachten wieder, im Winter ziehe wegen der im Eigenjagdrevier unterhaltenen Fütterungen Wild zu, das im Frühjahr wieder in seine Sommereinstandsbereiche abwandere.

    Indem er den Verbiss in seinem Eigenjagdrevier der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen ausgehenden Bejagung zuschreibt, dient ihm die Behauptung einer Verbissbeeinträchtigung - wie aus den beim Senat anhängigen Verfahren 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 ersichtlich - gleichzeitig als Begründung für seine Klagen gegen behördlich festgesetzte Abschusspläne.

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    In den Zulassungsantragsverfahren betreffend Abschusspläne für sein Eigenjagdrevier 19 ZB 17.1601 (S. 77 der Zulassungsantragsbegründung) und 19 ZB 17.1602 (S. 78 der Zulassungsantragsbegründung) hat er ausführen lassen: "Im streitgegenständlichen Fall wird der vorhandene Verbiss vom Grundstückseigentümer gar nicht als Schaden bewertet".

    Indem er den Verbiss in seinem Eigenjagdrevier der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen ausgehenden Bejagung zuschreibt, dient ihm die Behauptung einer Verbissbeeinträchtigung - wie aus den beim Senat anhängigen Verfahren 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 ersichtlich - gleichzeitig als Begründung für seine Klagen gegen behördlich festgesetzte Abschusspläne.

  • VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Insgesamt stellt der Antragsteller das überkommene repräsentative Jagdinteresse über Regeln, die verfassungsgerichtlich gebilligt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15-VII-95 - juris, insbesondere Rn. 44, 53, 59) und im Wege demokratischer Gesetzgebung festgelegt worden sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Jagdaus-übungsberechtige keinen Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild (HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996, a.a.O., insbesondere Rn. 59 ff.).

  • VGH Hessen, 18.02.2013 - 4 A 1179/12
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Schalenwild nämlich nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden (daraus ergibt sich - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - dass der Vollzug der Verordnung den Schalenwildbestand nicht beeinflusst, also die eigentliche Befürchtung des Antragstellers nicht zutrifft, durch die Verordnung werde der Abschuss der Schalenwildbestände verstärkt; zur Neutralität einer Schonzeitverkürzung betreffend die Abschusszahlen vgl. HessVGH, B.v. 18.2.2013 - 4 A 1179/12 - juris Rn. 10).

    Nachdem sowohl das Eigenjagdrevier des Antragstellers als auch die außerhalb des Eigenjagdreviers liegenden Eigentumsflächen nicht im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung liegen, erzeugt die Rechtsetzung in Gestalt einer Verkürzung der Schonzeiten keine unmittelbaren Einwirkungen auf Rechtspositionen des Antragstellers (zur diesbezüglichen Neutralität einer Schonzeitverkürzung vgl. HessVGH, B.v. 18.2.2013 - 4 A 1179/12 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 10 S 739/16

    Umwandlung von Grünland in Ackerland

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Klima-, Natur- und Gewässerschutz sind Konkretisierungen des von Art. 20a GG angemahnten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. VGH BW, U.v. 20.6.2017 - 10 S 739/16 - juris Rn. 64 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 19 B 99.2193
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Von einer Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes ist auszugehen, wenn Schäden am Bergwald bereits eingetreten sind, aufgrund derer sie nicht mehr ausreichend gewährleistet ist; von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn die Schutzfunktion des Waldes in Zukunft beeinträchtigt wird oder gar gänzlich entfällt (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn. 53).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Sind die Tätigkeiten von vornherein nicht umweltfreundlich, ist Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie anzuwenden, also von einem Plan oder Projekt sowie der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung auszugehen (zu einer erheblichen Intensivierung der Landwirtschaft, durch die der naturnahe Charakter eines Gebietes geschädigt oder zerstört wird, vgl. S. 33 des Leitfadens Gebietsmanagement sowie BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 14 B 10.1550; zur mechanischen Herzmuschelfischerei vgl. EuGH vom 7.9.2004 - Az. C-127/02; zur Unzulässigkeit einer nationalen Regelung, derzufolge u.a. die Jagd nie gegen das Störungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstößt, vgl. EuGH, U.v. 4.3.2010 - C-241/08).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Damit ist zwar mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz der Schutz der Tiere gestärkt worden, als Belang ist er aber nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich aber gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 121).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BGH, 05.05.1988 - III ZR 116/87

    Entschädigung von Landwirten wegen der Neuansiedlung von Graugänsen

  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 10.1550

    (Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung; FFH-Gebiet "Itztal von Coburg

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

  • VGH Hessen, 05.01.2006 - 11 UZ 1111/04

    Umfang des Jagdausübungsrechts; Wildbestand; Abschussplan für das Nachbarrevier

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 4 KN 2/15

    Landesjagdverordnung über das Jagdeinschränkungen; Rotwildkälber,

  • VG München, 29.03.2017 - M 7 K 16.3638

    Abschussplan für Rotwild

  • VG München, 29.03.2017 - M 7 K 16.3639

    Abschussplan für Gamswild

  • VG Ansbach, 30.04.1998 - AN 15 E 98.00625

    Bemessung von Schonzeitverkürzungen durch die unteren Jagdbehörden; Einstweilige

  • BayObLG, 20.10.1960 - RReg. 4 St 113/60

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung örtlicher Bezeichnungen

  • BayObLG, 10.04.1978 - RReg. 2 Z 60/77
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • VG München, 10.02.2016 - M 7 K 15.3412

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Abschussplan für Rotwild

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 18.497

    Normenkontrollverfahren gegen jagdrechtliche Verordnung

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur

    Abgesehen vom Verbissschutz-Anspruch besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand (Parallelentscheidung zum U.v. 11.12.2017 Az. 19 N 14.1022; Fortführung der bisherigen Rspr.).

    Die Verordnung stellt - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022 - juris) ausgeführt hat, das allen Beteiligten vollumfänglich zugänglich gewesen ist - eine Zusammenfassung von 105 inhaltsgleichen Verordnungsregelungen dar, die für unterschiedliche Räume mit unterschiedlicher Struktur und rechtlicher Wertigkeit (Verordnungsgebiete) gelten und einzeln (jede für sich) auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden müssen.

    Insgesamt trifft die mehrfache Angabe der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht zu, die Haltung des Antragstellers zu Wald und Wild stimme nicht mit der Haltung des Antragstellers im Verfahren 19 N 14.1022 überein.

    Vielmehr hat das Verfahren ergeben, dass der Antragsteller die Haltung des Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022 teilt, der zur "Mobilmachung" gegen die Bemühungen des Antragsgegners und der Beigeladenen um mäßige Wildbestände und insbesondere gegen den gesetzlichen Grundsatz "Wald vor Wild" (vgl. hierzu Rn. 74 des Parallelurteils) aufgerufen hat.

    Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Antragsgegners und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht.

    Während sich die für den Antragsteller im Parallelverfahren 19 N 14.1022 zuständige Untere Jagdbehörde dieser Aufgabe zumindest angenommen hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 20.11.2018 - 19 ZB 16.1601, 19 ZB 16.1602 sowie 19 ZB 17.1798 und vom 17.1.2019 - 19 ZB 16.479 betreffend Abschussfestsetzungen und eine Kontingentfestsetzung), hat es die für den hiesigen Antragsteller zuständige Untere Jagdbehörde sogar vermieden, die Missstände im Eigenjagdrevier des Antragstellers wenigstens deutlich und nachhaltig zur Sprache zu bringen.

    Auch im Parallelverfahren 19 N 14.1022 ist ein gleichartiger Erläuterungsversuch erst gegen Ende des Verfahrens unternommen worden (vgl. Rn. 64 des Senatsurteils vom 11.12.2017 im Verfahren 19 N 14.1022).

    Nach seinem Internetauftritt unterstützt dieses Aktionsbündnis - unter Betonung von Anliegen des Natur- und Tierschutzes - das Jagdinteresse gegen den Grundsatz "Wald vor Wild", ist sein 2. Vorsitzender der Antragsteller im Parallelverfahren 19 N 14.1022 und seine 1. Vorsitzende die Wildbiologin Dr. C. M., die als Beistand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 aufgetreten ist und seine Überhege verteidigt hat.

    1.1.2 Der Antragsteller ist mit der überhöhten Verbissquote in seinem Eigenjagdrevier einverstanden, weil er zu dem Teil der Jägerschaft gehört, der noch das überkommene trophäenorientierte, durch hohe Wildbestände geförderte Jagdinteresse verfolgt, das die Hauptursache für die Ablehnung des Grundsatzes "Wald vor Wild" und für die dementsprechende Degradierung des Waldes und Gefährdung des Schutzwaldes ist (zum überkommenen trophäenorientierten Jagdinteresse im Einzelnen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 70).

    In der gesamten Zeit sind lediglich das Verfahren des Antragstellers, das Parallelverfahren 19 N 14.1022 und das noch nicht entschiedene Verfahren gegen die Vorgängerverordnung des Antragstellers im Verfahren 19 N 14.1022 (19 N 18.497) anhängig gemacht worden.

    Der gewichtigste Grund dafür, dass die Jagd häufig nicht oder nur unzureichend zur naturnahen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung beiträgt und sogar die Bemühungen anderer Akteure um eine solche Waldbewirtschaftung konterkariert, sodass Zustandsverbesserungen nicht vorankommen, ist das noch immer stark verbreitete, dem Grundsatz "Wald vor Wild" diametral entgegenstehende überkommene Jagdinteresse (vgl. zum überkommenen trophäenorientierten Jagdinteresse U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 70, zu den Folgen einer mit dem überkommenen Jagdinteresse verbundenen Überhege die obigen Ausführungen Rn. 78 und zur Beachtung des Grundsatzes "Wald vor Wild" im Rahmen der Forstwirtschaft den Senatsbeschluss.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 54).

    Die mit der bloßen Anwesenheit von Menschen (Jägern) verbundene Vergrämungswirkung bliebe sogar in der (dann wieder geltenden) Schonzeit erhalten (zur Abgrenzung der dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegenden Jagdausübung von der Wildhege und sonstigen Tätigkeiten des Jagdausübungsberechtigten vgl. BayObLG, B.v. 3.1.1983 - JE I Nr. 22; vgl. auch U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 80).

    Die Abschusszahlen bis zum Jahr 2015 bestätigen diese Zahlenverhältnisse (vgl. hierzu U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 83).

    Im Übrigen ist das Programm zur Sanierung der Schutzwälder im Bayerischen Alpenraum in Zusammenarbeit mit den Behörden der Wasserwirtschaft erarbeitet worden (vgl. U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 105).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

    Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen).

    Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes "Wald vor Wild" bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört.

    Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff).

    Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht.

    Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.).

    Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen.

    Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

    5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich.

    Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022).

    5.3.2.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zuge der Bestandsregulierung beim Gamswild der Steinadler seine Nahrungsgrundlage und infolge des Zuwachsens der Wälder den notwendigen Jagdraum verlieren würde (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 138).

    Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten" sowie Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

    Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen).

    Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes "Wald vor Wild" bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört.

    Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff).

    Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht.

    Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.).

    Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen.

    Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

    5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich.

    Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022).

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 20.232

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

    "Für den Senat besteht kein Anlass, die Geeignetheit der von der Beigeladenen verfolgten Jagdstrategie der Vergrämung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen; [...]"(Urteil BayVGH vom11.12.2017, Az.:19 N 14.1022, Randnummer 160).

    "Der mit der Verordnung angestrebte Schutz des Bergwaldes stellt darüber hinaus einen besonderen Grund der Landeskultur i. S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dar." (Urteil BayVGH vom 11.12.2017,Az.:19 N 14.1022, Randnummer 102).

    Der Verordnungsgeber verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er für den Inhalt der Verordnung nicht die gesetzliche Ermächtigung in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG zum Maßstab genommen habe, sondern sich vielmehr durchgängig bei den von ihm vorgenommenen Verfahrenschritten sowie in den Stellungnahmen zu allen Einwendungen grundsätzlich auf die Ausführungen im durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil vom 11. Dezember 2017 in der Sache 19 N 14.1022 stütze.

    Es werde vollumfänglich auf den diesbezüglichen Vortrag in den beiden weiteren anhängigen Normenkontrollverfahren 19 N 14.1022 und 19 N 09.3102 verwiesen.

    Der Senat habe im Verfahren 19 N 14.1022 eine Erläuterung der Kausalität zwischen Vergrämung im Verordnungsgebiet, höherer Verbissschäden im Eigenjagdrevier und dennoch zu wenig Wild als "Gärtner des Waldes" nicht verlangt.

    Darin ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im (zur Vorgängerverordnung ergangenen) Urteil vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022) mit seinen Erwägungen, ob sich die angegriffene Rechtsverordnung tatsächlich und ggf. wie erheblich auf die Wildbestands- und Verbiss-Situation im Eigenrevier des Antragstellers (im Verfahren 19 N 14.1022 hatte lediglich der mittlerweile verstorbene Vater der Antragstellerin zu 1 einen Normenkontrollantrag betreffend das Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies gestellt) auswirkt, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist.

    Diese in § 2 Abs. 1 der Verordnung verwendeten Begriffe entstammen der Terminologie der bayerischen Forstverwaltung (vgl. Handbuch zur Schutzwaldsanierung, Bayerische Staatsforstverwaltung, München 1997, S. 132 - nachfolgend Handbuch; Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung der Bayerischen Forstverwaltung, Stand April 2012, Nr. 6.1, S. 697; Schreiben des AELF W.i.O. v. 12.2.2016, GA 19 N 14.1022, Bl. 54).

    Im Schriftsatz vom 19. November 2012 (S. 5) zu dem Verfahren 19 N 12.206 (nunmehr 19 N 18.497) und im Antragsbegründungschriftsatz vom 12. August 2016 im Verfahren 19 N 14.1022 (S. 43) wurde vorgetragen, das Wild werde in Bereiche mit erhöhten Abschusszahlen getrieben.

    In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 im Verfahren 19 N 14.1022 wurde dann erstmals versucht, mit einer neuen Begründung den Widerspruch zwischen der Geltendmachung des rechtlich geschützten Interesses an einer geringen Verbissquote und der tatsächlichen Befürwortung einer hohen Verbissquote als nicht existent darzustellen.

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1368

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

    "Für den Senat besteht kein Anlass, die Geeignetheit der von der Beigeladenen verfolgten Jagdstrategie der Vergrämung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen; [...]"(Urteil BayVGH vom11.12.2017, Az.:19 N 14.1022, Randnummer 160).

    "Der mit der Verordnung angestrebte Schutz des Bergwaldes stellt darüber hinaus einen besonderen Grund der Landeskultur i. S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dar." (Urteil BayVGH vom 11.12.2017,Az.:19 N 14.1022, Randnummer 102).

    Der Verordnungsgeber verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er für den Inhalt der Verordnung nicht die gesetzliche Ermächtigung in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG zum Maßstab genommen habe, sondern sich vielmehr durchgängig bei den von ihm vorgenommenen Verfahrenschritten sowie in den Stellungnahmen zu allen Einwendungen grundsätzlich auf die Ausführungen im durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil vom 11. Dezember 2017 in der Sache 19 N 14.1022 stütze.

    Diese in § 2 Abs. 1 der Verordnung verwendeten Begriffe entstammen der Terminologie der bayerischen Forstverwaltung (vgl. Handbuch zur Schutzwaldsanierung, Bayerische Staatsforstverwaltung, München 1997, S. 132 - nachfolgend Handbuch; Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung der Bayerischen Forstverwaltung, Stand April 2012, Nr. 6.1, S. 697; Schreiben des AELF W.i.O. v. 12.2.2016, GA 19 N 14.1022, Bl. 54).

    Im Schriftsatz vom 19. November 2012 (S. 5) zu dem Verfahren 19 N 12.206 (nunmehr 19 N 18.497) und im Antragsbegründungschriftsatz vom 12. August 2016 im Verfahren 19 N 14.1022 (S. 43) wurde vorgetragen, das Wild werde in Bereiche mit erhöhten Abschusszahlen getrieben.

    In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 im Verfahren 19 N 14.1022 wurde dann erstmals versucht, mit einer neuen Begründung den Widerspruch zwischen der Geltendmachung des rechtlich geschützten Interesses an einer geringen Verbissquote und der tatsächlichen Befürwortung einer hohen Verbissquote als nicht existent darzustellen.

  • VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895

    Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Bereich des Kürnacher Waldes abgewiesen

    Zum einen hat die EU-Kommission auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum im Allgemeinen als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S2. in "Gamswild - der EU-Rahmen", Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten" sowie BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80).

    Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie einbezogen werden können (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff).

    Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 130; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72).

  • VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80 mit Verweis auf Dr. S2. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten; BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Diese Entwicklung der Gamswildstrecken spricht dafür, dass sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie befindet und widerlegt die Behauptung einer bestandssenkenden Bejagung, denn eine solche würde spätestens nach einigen Jahren zu einer Verminderung der Strecken führen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Zwar bestehen vorliegend wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan im Ergebnis voraussichtlich nicht entgegenstehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 62 ff.; U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 128 ff.; VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 125 ff.).

  • VG München, 20.03.2023 - M 7 SN 23.270

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022) habe festgestellt, dass die Jagd auf Schalenwild in Natura2000-Gebieten eine Gebietserhaltungsmaßnahme sei, die keiner Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bedürfe und diese Auffassung in seinem Urteil vom 16. September 2022 (19 N 19.1368) bestätigt.

    Zudem sei die Entscheidung vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022) vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden und die aktuelle Entscheidung vom 16. September 2022 (19 N 19.1368) nicht rechtskräftig.

  • OVG Sachsen, 04.09.2018 - 3 A 522/18

    Wald; Mindestentfernung; Ermessen; Beweisantrag

    Daher kommt dem Wald in dem fraglichen Gebiet jedenfalls der wissenschaftlich belegte Schutz vor Bodenabtrag und Erosion zu (vgl. nur BayVGH, Urt. v. 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 -, juris Rn. 98 zur Funktion des Schutzwaldes bei erosionsgefährdeten Flächen).
  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1625

    Normenkontrollantrag gegen eine außer Kraft getretene Verordnung über die

    Der Normenkontrollantrag ist durch den Senat in seiner damaligen Besetzung mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgelehnt worden (Az.: 19 N 14.1022).

    Im Beschluss vom 17. Juli 2019 (Az. 3 BN 2/18 - juris) ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022) mit seinen Erwägungen, ob sich die angegriffene Rechtsverordnung tatsächlich und ggf. wie erheblich auf die Wildbestands- und Verbiss-Situation im Eigenrevier des Antragstellers auswirkt, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist.

  • VG München, 22.12.2022 - M 7 SN 22.6123

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Aufhebung

  • VG München, 30.03.2022 - M 7 S 22.1695

    Voraussetzungen für Schonzeitaufhebung

  • VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20

    Anwendung des § 1 Abs 4 UmwRG auf § 32 Abs 1 S 3 LJG (juris: JagdG RP 2010

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798

    Jagdrecht - Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans

  • VG Regensburg, 13.04.2022 - RO 4 S 22.1162

    Schonzeitverkürzung Rehwild

  • VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 16 S 23.783

    Bescheid, Verwaltungsakt, Vollziehung, Vorhaben, Beschwerde, Sofortvollzug,

  • VG München, 20.01.2023 - M 7 E 23.132

    Schonzeitverkürzung, Rehwild

  • VG München, 30.03.2022 - M 7 S 22.1686

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Schonzeit für Rehböcke

  • VG München, 30.03.2022 - M 7 S 22.1688

    Vorläufiger Rechtsschutz - (Keine) Aufhebung der Schonzeit für Rehböcke

  • VG Regensburg, 14.04.2023 - RO 4 S 23.595

    Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der

  • VG Regensburg, 14.04.2023 - RO 4 S 23.594

    Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der

  • VG Regensburg, 14.04.2023 - RO 4 S 23.593

    Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der

  • VG Regensburg, 20.04.2023 - RO 4 S 23.667

    Beiladung, Aufschiebende Wirkung, Aufhebung, Summarische Prüfung,

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